Das Wichtigste
1Heizkosten werden zu 50–70 % nach Verbrauch verteilt, der Rest nach Fläche (§ 7 HeizkostenV).
2Wer nicht verbrauchsabhängig abrechnet, riskiert eine Kürzung um 15 % durch den Mieter (§ 12 HeizkostenV).
3Bis 31.12.2026 müssen Wärme- und Warmwasserzähler sowie Heizkostenverteiler fernablesbar sein.
4CO₂-Kosten werden nach einem 10-Stufen-Modell zwischen Mieter und Vermieter geteilt (CO2KostAufG).

Heizkostenverordnung: Verbrauch und Grundkosten

In Gebäuden mit zentraler Heizung oder Warmwasserversorgung müssen die Kosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Mindestens 50 und höchstens 70 % werden nach dem erfassten Verbrauch verteilt, der Rest als Grundkosten nach Wohnfläche. In bestimmten Gebäuden, etwa älteren Häusern mit Öl- oder Gasheizung und überwiegend gedämmten Leitungen, sind 70 % nach Verbrauch Pflicht.

Ausnahme: In einem Haus mit höchstens zwei Wohnungen, von denen du eine selbst bewohnst, kann der Mietvertrag Abweichendes regeln (§ 2 HeizkostenV).

Kürzungsrechte des Mieters

Rechnest du trotz Pflicht nicht verbrauchsabhängig ab, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 15 % kürzen. Bei fernablesbaren Geräten musst du den Mietern außerdem monatliche Verbrauchsinformationen zur Verfügung stellen; geschieht das nicht, droht eine Kürzung um 3 %.

Frist 31.12.2026: Fernablesbare Geräte

Bald fällig: Wärme- und Warmwasserzähler sowie Heizkostenverteiler, die noch nicht fernablesbar sind, müssen bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV) – außer, das ist technisch unmöglich oder unverhältnismäßig. Fehlt die fernablesbare Ausstattung, darf der Mieter seinen Heizkostenanteil um 3 % kürzen. Sprich rechtzeitig mit deinem Messdienst.

CO₂-Kosten: das Stufenmodell

Seit 2023 werden die CO₂-Kosten aus Heizöl, Erdgas und anderen Brennstoffen zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt. Grundlage ist der CO₂-Ausstoß des Gebäudes pro m² Wohnfläche und Jahr. Je schlechter die Energiebilanz, desto größer der Anteil des Vermieters. Die nötigen Angaben (Brennstoffemissionen, CO₂-Kosten) stehen auf der Brennstoff- bzw. Wärmerechnung.

kg CO₂ / m² / JahrAnteil MieterAnteil Vermieter
unter 12100 %0 %
12 bis unter 1790 %10 %
17 bis unter 2280 %20 %
22 bis unter 2770 %30 %
27 bis unter 3260 %40 %
32 bis unter 3750 %50 %
37 bis unter 4240 %60 %
42 bis unter 4730 %70 %
47 bis unter 5220 %80 %
52 und mehr5 %95 %

Quelle: Anlage zum CO2KostAufG. Für Nichtwohngebäude gilt grundsätzlich eine Teilung 50 : 50.

Beispiel

Ein Haus mit 412 m² Wohnfläche verursacht laut Gasrechnung 10.300 kg CO₂ im Jahr. Das sind 25 kg pro m² – Stufe „22 bis unter 27“. Der Mieter trägt 70 %, der Vermieter 30 % der CO₂-Kosten. Entfallen auf eine Wohnung 87,50 € CO₂-Kosten, stehen in ihrer Abrechnung 61,25 €; die restlichen 26,25 € trägt der Vermieter.

Weist der Vermieter die Aufteilung in der Heizkostenabrechnung nicht aus, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 % kürzen.

Neka verteilt Heizkosten nach HeizkostenV mit wählbarem Verbrauchsanteil und teilt die CO₂-Kosten automatisch nach dem Stufenmodell.Neka laden

Häufige Fragen

Wie werden Heizkosten auf Mieter verteilt?

Nach der Heizkostenverordnung zu 50 bis 70 % nach dem gemessenen Verbrauch, der Rest nach Wohnfläche als Grundkosten. In bestimmten Gebäuden sind 70 % nach Verbrauch Pflicht.

Wie werden CO₂-Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt?

Nach dem 10-Stufen-Modell des CO2KostAufG anhand der kg CO₂ pro m² Wohnfläche und Jahr: unter 12 kg trägt der Mieter alles, ab 52 kg trägt der Vermieter 95 %.

Bis wann müssen Heizkostenverteiler fernablesbar sein?

Bis zum 31. Dezember 2026 müssen nicht fernablesbare Wärme- und Warmwasserzähler sowie Heizkostenverteiler nachgerüstet oder ersetzt werden (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV), sofern das nicht technisch unmöglich oder unverhältnismäßig ist.

Darf der Mieter die Heizkosten kürzen?

Ja, um 15 %, wenn trotz Pflicht nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird, und um 3 %, wenn vorgeschriebene Verbrauchsinformationen fehlen oder die CO₂-Kostenaufteilung nicht ausgewiesen ist.
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt die Rechtslage in Deutschland mit Stand 17. Oktober 2026 allgemein wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Streitfall helfen Haus & Grund, ein Mieterverein oder eine Fachanwältin für Mietrecht.