Wann endet dein Abrechnungszeitraum?
Die Abrechnung muss spätestens am
31.12.2026
beim Mieter angekommen sein.
Die Regel
§ 556 Abs. 3 BGB verlangt, dass die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt wird. Entscheidend ist nicht das Datum auf dem Schreiben und nicht der Tag, an dem du es abschickst, sondern der Zugang beim Mieter.
| Abrechnungszeitraum | Abrechnung muss zugehen bis |
|---|---|
| 01.01.2025 – 31.12.2025 | 31.12.2026 |
| 01.07.2025 – 30.06.2026 | 30.06.2027 |
| 01.01.2026 – 31.12.2026 | 31.12.2027 |
Zugang nachweisen
Im Streitfall musst du beweisen, dass die Abrechnung rechtzeitig angekommen ist. Ein normaler Brief reicht dafür oft nicht. Bewährt haben sich:
- Einwurf-Einschreiben – mit Sendungsverfolgung und Einwurfbeleg
- Persönliche Übergabe oder Bote – mit Zeugen oder Empfangsbestätigung
- E-Mail – nur sinnvoll, wenn der Mieter den Empfang bestätigt
Plane mindestens zwei Wochen Puffer ein. Kurz vor Jahresende sind Post und Feiertage ein echtes Risiko.
Wann eine Verspätung entschuldigt ist
Die Nachforderung bleibt nur erhalten, wenn du die Verspätung nicht zu vertreten hast – etwa, weil ein Grundsteuerbescheid rückwirkend geändert wurde. Diese Ausnahme ist eng. Auch bei vermieteten Eigentumswohnungen gilt die Frist: Eine verspätete Hausgeldabrechnung der WEG entschuldigt den Vermieter nach der Rechtsprechung des BGH in der Regel nicht.
Die Frist für den Mieter
Der Mieter muss Einwendungen gegen die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang erheben (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB). Danach kann er sie nur noch geltend machen, wenn er die Verspätung nicht zu vertreten hat.